Nachdem das Jahressteuergesetz 2019 die Behandlung von Gutscheinen, Geldkarten und zweckgebundenen Geldleistungen neu regeln sollte, wurden erst mit dem BMF-Schreiben vom 13.04.2021 klare Voraussetzungen für die Sachbezugseigenschaft von Gutscheinen und Geldkarten geschaffen. In diesem Beitrag gehen wir auf die Gesetzesänderungen zu steuerfreien Sachzuwendungen ein, die zum 01.01.2022 in Kraft getreten sind und auch 2024 noch aktuell sind.
Ende 2021 lief die Nichtbeanstandungsregelung aus, durch die unbegrenzt einlösbare Gutscheine und sogenannte Open-Loop-Karten als Sachbezüge akzeptiert werden. Demnach gelten seit 01.01.2022 alle Regelungen, die das Bundesministerium für Finanzen im BMF-Schreiben vom 13.04.2021 zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen definiert hat.
Weitere generelle Informationen zu steuerfreien Sachbezügen erhalten Sie hier.
Die Sachbezugsfreigrenze steigt von 44 Euro auf 50 Euro pro Monat. Die Gesetzesänderung für steuerfreie Sachzuwendungen bedeutet für Unternehmen, dass sie seit 2022 und nach wie vor auch im Jahr 2024 monatlich einen Sachbezug von bis zu 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren können. Somit können Mitarbeitende pro Jahr insgesamt 600 Euro als steuerfreie Sachbezüge erhalten.
Im Jahr 2024 müssen Gutscheine und Grußkarten folgende Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, um als Sachbezug gelten zu können.
Weitere Informationen und konkrete Beispiele zu den oben genannten Kriterien haben wir in unserem letzten Blog-Beitrag zusammengefasst.
Abschließend soll erwähnt sein, dass 2024 nach wie vor die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten kein Sachbezug, sondern eine Geldleistung darstellt, wenn diese die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung nicht erfüllen. Somit werden Geldkarten oder Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz, die keine Einschränkungen in Bezug auf die Produktpalette aufweisen und die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können, nicht mehr als Sachbezug akzeptiert (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018, a.a.O., Rz. 31).
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