Sachzuwendungen als Benefit für Mitarbeiter:innen sind motivierend und eine Geste der Wertschätzung für das gezeigte Engagement, gute Leistungen oder persönliche Anlässe. Dafür werden in der Praxis häufig Sachbezüge genutzt, denn diese bleiben innerhalb bestimmter Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Insbesondere der klassische Mitarbeitergutschein ist hier oft das Mittel der Wahl.
Wir möchten Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick zu diesem Thema geben, basierend auf den aktuellen gesetzlichen Regelungen - inklusive des für dieses Thema relevanten BMF-Schreibens vom 15.03.2022.
Als Sachbezug sind Leistungen des Arbeitgebers zu verstehen, durch die der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil erhält, der aber nicht in Bar- oder Geldmitteln besteht. Hier wird zwischen steuerbegünstigten und komplett steuerfreien Sachbezügen unterschieden.
Auf dieser Seite fassen wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammen, die Sie zum monatlich steuerfreien Sachbezug in Höhe von 50 Euro und zum steuerfreien Sachbezug für persönliche Anlässe wissen sollten.
Vorteile steuerfreier Sachbezüge
Der steuerfreie Sachbezug ist in vielen Unternehmen ein beliebtes Mittel der Anerkennung und Motivation. Denn im Vergleich zur Gehaltserhöhung erhält der Arbeitnehmende den vollen Wert der Sachzuwendung. Doch wie hoch sind die Einsparungen für Arbeitgeber?
Berechnen Sie mit den folgenden Steuerrechnern selbst aus, wie hoch Ihre Kosteneinsparungen sind:
Durch § 8 Abs. 2 S. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben Unternehmen die Möglichkeit, ihren Mitarbeitenden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn monatlich einen Sachbezug von bis zu 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren. Eine oft gewählte Form sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen (§ 8 Abs. 1 S. 3 EStG). So muss u.a. gewährleistet sein, dass ein Gutschein für Mitarbeiter nicht in bar ausgezahlt werden kann und dass die Einlösung eines Gutscheins nur im Inland möglich ist.
Ab 01.01.2022 müssen Gutscheine und Geldkarten die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, um als Sachbezug gelten zu können.
Weitere Informationen und konkrete Beispiele zu den oben genannten Kriterien haben wir in unserem letzten Blog-Beitrag zusammengefasst.
Der 50-Euro-Sachbezug kann jedem Mitarbeitenden gewährt werden, egal welches Vertragsverhältnis besteht. Somit kann der 50-Euro-Sachbezug sowohl für Vollzeitbeschäftigte als auch für Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, Aushilfen, Werkstudenten oder Praktikanten genutzt werden.
Bei der Gewährung eines 50-Euro-Sachbezugs muss das Unternehmen keine Gründe angeben, was eine große Flexibilität ermöglicht. So ist es möglich, dass der 50-Euro-Sachbezug ohne einen bestimmten Anlass, mit einem bestimmten Anlass, regelmäßig oder unregelmäßig gewährt wird.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für die Berechnung der 50-Euro-Freigrenze der Zeitpunkt des Zuflusses, also wann dem Mitarbeitenden ein Sachbezug gewährt wird, entscheidend (= steuerrechtliches Zuflussprinzip). Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass ein Ansparen möglich ist.
Hier sollten Sie aufpassen
Beim 50-Euro-Sachbezug handelt es sich um eine monatliche Freigrenze. Das bedeutet, dass bei Überschreiten der 50 Euro (bereits um einen Cent) für den gesamten Betrag des Sachbezugs Lohnsteuer und Sozialversicherung abgeführt werden muss.
Auch wenn Sie unterschiedliche Formen an Sachbezügen für Ihre Mitarbeitenden einsetzen, müssen alle gewährten Sachbezüge, die unter die 50-Euro-Freigrenze fallen, für einen Monat zusammengerechnet werden müssen.
Um die Dokumentationspflichten zu erfüllen, muss nachweisbar sein, wann der Sachbezug in welcher Form geflossen ist. Dazu sollten alle Sachbezüge im Lohnkonto eingetragen werden. Darüber hinaus sollten Belege oder Rechnungen zum angewandten Sachbezug aufgehoben werden. Beim zuständigen Finanzamt kann eine Erleichterungen der Dokumentationspflichten beantragt werden.
Durch R 19.6 Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien haben Unternehmen die Möglichkeit, ihren Mitarbeitenden für einen persönlichen Anlass zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Sachbezug von bis zu 60 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren. Darunter versteht man ein besonderes persönliches Ereignis, das nur den einzelnen Beschäftigten betreffen kann.
Neben den beiden oben genannten steuerfreien Sachbezügen gibt es weitere, die hier der Vollständigkeit halber aufgezählt werden, aber auf die nicht näher eingegangen wird:
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