Steuerfreie Sachbezüge 2024 rechtskonform einsetzen

Sachzuwendungen als Benefit für Mitarbeiter:innen sind motivierend und eine Geste der Wertschätzung für das gezeigte Engagement, gute Leistungen oder persönliche Anlässe. Dafür werden in der Praxis häufig Sachbezüge genutzt, denn diese bleiben innerhalb bestimmter Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Insbesondere der klassische Mitarbeitergutschein ist hier oft das Mittel der Wahl.

Wir möchten Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick zu diesem Thema geben, basierend auf den aktuellen gesetzlichen Regelungen - inklusive des für dieses Thema relevanten BMF-Schreibens vom 15.03.2022.

Sachbezug in Kürze erklärt

Als Sachbezug sind Leistungen des Arbeitgebers zu verstehen, durch die der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil erhält, der aber nicht in Bar- oder Geldmitteln besteht. Hier wird zwischen steuerbegünstigten und komplett steuerfreien Sachbezügen unterschieden.

Auf dieser Seite fassen wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammen, die Sie zum monatlich steuerfreien Sachbezug in Höhe von 50 Euro und zum steuerfreien Sachbezug für persönliche Anlässe wissen sollten.

Vorteile steuerfreier Sachbezüge

Der steuerfreie Sachbezug ist in vielen Unternehmen ein beliebtes Mittel der Anerkennung und Motivation. Denn im Vergleich zur Gehaltserhöhung erhält der Arbeitnehmende den vollen Wert der Sachzuwendung. Doch wie hoch sind die Einsparungen für Arbeitgeber?

Berechnen Sie mit den folgenden Steuerrechnern selbst aus, wie hoch Ihre Kosteneinsparungen sind:

Langfristig anhaltende Motivation der Mitarbeitenden

Langfristige Vorteile

Vergleich mit einmaliger Jahresprämie​

Die regelmäßige Vergabe von steuerfreien Sachbezügen hat eine nachhaltigere Wirkung im Vergleich zu einer einmaligen Jahresprämie. Darüber hinaus fördert eine Belohnung, die in direktem Zusammenhang zu einer besonderen Leistung steht, das Engagement für ein Ziel enorm.

Win-Win: Lohnnebenkosten sparen & Nettokaufkraft der Mitarbeitenden erhöhen

Langfristige Vorteile

Vergleich mit Bruttolohnerhöhung​

In diesem vereinfachten Beispiel wird ein Jahr lang monatlich ein steuerfreier Sachbezug in Höhe von 50 Euro ausgeschüttet, was im Vergleich zu einer Lohnerhöhung mit dem gleichen Ergebnis für den Arbeitnehmer zu niedrigeren Aufwendungen für den Arbeitgeber in Höhe von ca. 720 Euro (pro Jahr und Mitarbeitenden) führt.

Wesentliche Arten von steuerfreien Sachbezügen Der steuerfreie 50 Euro Sachbezug § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

Grundlegendes über den 50-Euro-Sachbezug

Durch § 8 Abs. 2 S. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben Unternehmen die Möglichkeit, ihren Mitarbeitenden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn monatlich einen Sachbezug von bis zu 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren. Eine oft gewählte Form sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen (§ 8 Abs. 1 S. 3 EStG). So muss u.a. gewährleistet sein, dass ein Gutschein für Mitarbeiter nicht in bar ausgezahlt werden kann und dass die Einlösung eines Gutscheins nur im Inland möglich ist.

Gutscheine müssen Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen

Ab 01.01.2022 müssen Gutscheine und Geldkarten die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, um als Sachbezug gelten zu können.

  • Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG): Gutscheine gelten als Sachbezug, wenn ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette bezogen werden können.
  • Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG): Gutscheine gelten als Sachbezug, wenn ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette bezogen werden können.
  • Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG): Gutscheine gelten als Sachbezug, wenn ausschließlich Waren oder Dienstleistungen für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen bezogen werden können.

Weitere Informationen und konkrete Beispiele zu den oben genannten Kriterien haben wir in unserem letzten Blog-Beitrag zusammengefasst.

Wer kann die Steuervorteile nutzen?

Der 50-Euro-Sachbezug kann jedem Mitarbeitenden gewährt werden, egal welches Vertragsverhältnis besteht. Somit kann der 50-Euro-Sachbezug sowohl für Vollzeitbeschäftigte als auch für Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, Aushilfen, Werkstudenten oder Praktikanten genutzt werden.

Benötige ich einen Anlass, um den 50-Euro-Sachbezug zu nutzen?

Bei der Gewährung eines 50-Euro-Sachbezugs muss das Unternehmen keine Gründe angeben, was eine große Flexibilität ermöglicht. So ist es möglich, dass der 50-Euro-Sachbezug ohne einen bestimmten Anlass, mit einem bestimmten Anlass, regelmäßig oder unregelmäßig gewährt wird.

Das Zuflussprinzip

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für die Berechnung der 50-Euro-Freigrenze der Zeitpunkt des Zuflusses, also wann dem Mitarbeitenden ein Sachbezug gewährt wird, entscheidend (= steuerrechtliches Zuflussprinzip). Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass ein Ansparen möglich ist.

Hier sollten Sie aufpassen

Beim 50-Euro-Sachbezug handelt es sich um eine monatliche Freigrenze. Das bedeutet, dass bei Überschreiten der 50 Euro (bereits um einen Cent) für den gesamten Betrag des Sachbezugs Lohnsteuer und Sozialversicherung abgeführt werden muss.

Auch wenn Sie unterschiedliche Formen an Sachbezügen für Ihre Mitarbeitenden einsetzen, müssen alle gewährten Sachbezüge, die unter die 50-Euro-Freigrenze fallen, für einen Monat zusammengerechnet werden müssen.

Um die Dokumentationspflichten zu erfüllen, muss nachweisbar sein, wann der Sachbezug in welcher Form geflossen ist. Dazu sollten alle Sachbezüge im Lohnkonto eingetragen werden. Darüber hinaus sollten Belege oder Rechnungen zum angewandten Sachbezug aufgehoben werden. Beim zuständigen Finanzamt kann eine Erleichterungen der Dokumentationspflichten beantragt werden.

Steuerfreie Sachbezüge 2024 rechtskonform einsetzen

Grundlegendes über den 60-Euro-Sachbezug

Durch R 19.6 Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien haben Unternehmen die Möglichkeit, ihren Mitarbeitenden für einen persönlichen Anlass zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Sachbezug von bis zu 60 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren. Darunter versteht man ein besonderes persönliches Ereignis, das nur den einzelnen Beschäftigten betreffen kann.

Beispiele für persönliche Anlässe sind:
  • Beförderung
  • Dienstjubiläum
  • Pensionierung
  • Promotion
  • Rückkehr aus der Elternzeit oder nach einer längeren Krankheit
  • Verlobung
  • Trauung
  • Silberhochzeit
  • Goldhochzeit
  • Geburtstag
  • Geburt eines Kindes
  • Taufe
  • Einschulung
  • Schulabschluss
  • Konfirmation
  • Jugendweihe

Wichtig zu Wissen

Der 60-Euro-Sachbezug für persönliche Anlässe kann mit dem 50-Euro-Sachbezug kombiniert werden.
Eine Beschränkung, wie oft der 60-Euro-Sachbezug für persönliche Anlässe gewährt werden darf, existiert nicht.
Als zusätzliche Dokumentationspflicht muss der Grund für die Gewährung eines 60-Euro-Sachbezugs auf der Lohnsteuerabrechnung angegeben werden.
Firmenjubiläen oder Weihnachtsfeiern fallen nicht unter diese Regelung, weil der jeweilige Anlass nicht als personenbezogen angesehen werden kann.

Weitere steuerfreie Sachbezüge

Neben den beiden oben genannten steuerfreien Sachbezügen gibt es weitere, die hier der Vollständigkeit halber aufgezählt werden, aber auf die nicht näher eingegangen wird:

  • Bestimmte Gesundheitsleistungen (bis 500 Euro/Jahr)
  • Private Internetnutzung
  • Kinderbetreuungszuschüsse
  • Private Telefonnutzung und Mobile Devices
  • Rabattfreibetrag auf eigene Waren

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