Ein steuerfreier Sachbezug ermöglicht es Arbeitgebern, ihren Mitarbeitenden einen geldwerten Vorteil zu bieten, der nicht in Form von Bar- oder Geldzahlungen erfolgt. Dabei wird zwischen steuerbegünstigten und vollständig steuerfreien Sachbezügen unterschieden. Besonders attraktiv ist der monatlich steuerfreie Sachbezug von bis zu 50 Euro sowie der steuerfreie Sachbezug zu persönlichen Anlässen wie Geburtstagen oder Jubiläen.
Nutzen Sie gezielt die steuerlichen Vorteile und fördern Sie die Mitarbeiterbindung – ganz ohne zusätzliche Lohnnebenkosten. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen, wie Sie den 50-Euro-Sachbezug optimal einsetzen und welche gesetzlichen Rahmenbedingungen für steuerfreie Sachbezüge gelten, inklusive des für dieses Thema relevanten BMF-Schreibens vom 15.03.2022.
50 Euro Sachbezug
Gutscheine, Produkte und Dienstleistungen bleiben als Sachbezüge bis zu 50 Euro im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei.
60 Euro Sachbezug
Bei einem persönlichen Anlass - wie Geburtstag oder Hochzeit - sind Aufmerksamkeiten bis 60 Euro steuer- und abgabenfrei.
Steuerfreie Extras
Es gibt einige weitere steuerfreie Extras, etwa in den Bereichen Kinderbetreuung, Essen und Fahrtweg zur Arbeit.
Der steuerfreie Sachbezug ist ein effektives Mittel zur Mitarbeitermotivation, bei dem der volle Wert der Zuwendung ohne Abzüge beim Mitarbeitenden ankommt. Gleichzeitig sparen Arbeitgeber spürbar Lohnnebenkosten.
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Vergleich mit einmaliger Jahresprämie
Regelmäßig vergebene steuerfreie Sachbezüge haben eine deutlich nachhaltigere Motivationswirkung als eine einmalige Jahresprämie. Mitarbeitende erleben Anerkennung unmittelbar und im direkten Zusammenhang mit ihrer Leistung – das steigert das Engagement und die Zielerreichung nachweislich.
Vergleich mit Bruttolohnerhöhung
Ein monatlicher steuerfreier Sachbezug von 50 Euro über ein Jahr bietet den gleichen finanziellen Vorteil für den Mitarbeitenden wie eine Gehaltserhöhung – verursacht für den Arbeitgeber aber rund 720 Euro weniger Kosten pro Jahr und Mitarbeitendem. So lassen sich Mitarbeiterzufriedenheit und Kosteneffizienz ideal verbinden.
Durch § 8 Abs. 2 S. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben Unternehmen die Möglichkeit, ihren Mitarbeitenden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn monatlich einen Sachbezug von bis zu 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren. Eine oft gewählte Form sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen (§ 8 Abs. 1 S. 3 EStG). So muss u. a. gewährleistet sein, dass ein Gutschein für Mitarbeitende nicht in bar ausgezahlt werden kann und dass die Einlösung eines Gutscheins nur im Inland möglich ist.
Ab 01.01.2022 müssen Gutscheine und Geldkarten die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, um als Sachbezug gelten zu können.
Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG): Gutscheine gelten als Sachbezug, wenn ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette bezogen werden können.
Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG): Gutscheine gelten als Sachbezug, wenn ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette bezogen werden können.
Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG): Gutscheine gelten als Sachbezug, wenn ausschließlich Waren oder Dienstleistungen für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen bezogen werden können.
Weitere Informationen und konkrete Beispiele zu den oben genannten Kriterien haben wir in einem Blog-Beitrag zusammengefasst.
Wer kann die Steuervorteile nutzen?
Der 50-Euro-Sachbezug kann jedem Mitarbeitenden gewährt werden, egal welches Vertragsverhältnis besteht. Somit kann der 50-Euro-Sachbezug sowohl für Vollzeitbeschäftigte als auch für Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, Aushilfen, Werkstudierende oder Praktikantinnen und Praktikanten genutzt werden.
Benötige ich einen Anlass, um den 50-Euro-Sachbezug zu nutzen?
Bei der Gewährung eines 50-Euro-Sachbezugs muss das Unternehmen keine Gründe angeben, was eine große Flexibilität ermöglicht. So ist es möglich, dass der 50-Euro-Sachbezug ohne einen bestimmten Anlass, mit einem bestimmten Anlass, regelmäßig oder unregelmäßig gewährt wird.
Das Zuflussprinzip
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für die Berechnung der 50-Euro-Freigrenze der Zeitpunkt des Zuflusses, also wann dem Mitarbeitenden ein Sachbezug gewährt wird, entscheidend (steuerrechtliches Zuflussprinzip). Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass ein Ansparen möglich ist.
Durch R 19.6 Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien haben Unternehmen die Möglichkeit, ihren Mitarbeitenden für einen persönlichen Anlass zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Sachbezug von bis zu 60 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren. Darunter versteht man ein besonderes persönliches Ereignis, das nur den einzelnen Beschäftigten betreffen kann.Beispiele für persönliche Anlässe sind:
Beförderung, Dienstjubiläum, Pensionierung, Promotion. Rückkehr aus der Elternzeit oder nach einer längeren Krankheit
Verlobung, Trauung, Silberhochzeit, Goldhochzeit
Geburtstag, Geburt eines Kindes, Taufe Einschulung, Schulabschluss, Konfirmation, Jugendweihe
Neben den beiden oben genannten steuerfreien Sachbezügen gibt es weitere, die hier der Vollständigkeit halber aufgezählt werden, aber auf die nicht näher eingegangen wird:
Bestimmte Gesundheitsleistungen (bis 500 Euro/Jahr)
Private Internetnutzung
Kinderbetreuungszuschüsse
Private Telefonnutzung und Mobile Devices
Rabattfreibetrag auf eigene Waren
Der 60-Euro-Sachbezug für persönliche Anlässe kann mit dem 50-Euro-Sachbezug kombiniert werden.
Eine Beschränkung, wie oft der 60-Euro-Sachbezug für persönliche Anlässe gewährt werden darf, existiert nicht.
Als zusätzliche Dokumentationspflicht muss der Grund für die Gewährung eines 60-Euro-Sachbezugs auf der Lohnsteuerabrechnung angegeben werden.
Firmenjubiläen oder Weihnachtsfeiern fallen nicht unter diese Regelung, weil der jeweilige Anlass nicht als personenbezogen angesehen werden kann.
Sachbezüge für alle Mitarbeiter
Der steuerfreie Sachbezug kann für alle Beschäftigten genutzt werden, einschließlich Teilzeitkräfte, Auszubildende und Minijobber.
Zusätzlich zum Arbeitslohn
Der Sachbezug muss zuätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgen und darf nicht aus einer Gehaltsumwandlung stammen (seit 2020 verboten)
Gültigkeit von Gutscheinen und Sachbezugskarten
Gutscheine und Sachbezugskarten gelten nur als steuerfreier Sachbezug, wenn sie ausschließlich für den Bezug von Waren und Dienstleistungen bestimmt sind.
Kein Bargeldbezug erlaubt
Um als Sachbezug zu gelten, darf keine Bargeldauszahlung stattfinden (nur Waren, Dienstleistungen oder Gutscheinen).
Freigrenze von 50 Euro
Der Sachbezug bleibt bis zu einer Freigrenze von 50 Euro pro Monat steuerfrei. Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Einhaltung des Zuflussprinzips
Der 50 Euro Sachbezug muss in dem Monat gewährt werden, für den er vorgesehen ist. Eine Ansammlung über mehrere Monate oder eine Einmalauszahlung ist nicht erlaubt.
Die zunehmende Digitalisierung hat auch die Welt der steuerfreien Sachbezüge verändert. Digitale Lösungen wie Prepaid-Karten oder Apps erleichtern die Verwaltung und Nutzung dieser Vorteile.
Digitalisierung von Sachbezügen
Plattformen wie die Value App ermöglichen eine einfache Abwicklung und Nachverfolgung.
Nachhaltige Benefits
Immer mehr Unternehmen setzen auf Sachbezüge mit ökologischem Mehrwert, wie Zuschüsse für Fahrräder oder Elektrofahrzeuge.
Individualisierung
Mitarbeiter erwarten zunehmend maßgeschneiderte Vorteile, die ihren Lebensstil widerspiegeln.
Wir beantworten Ihre Fragen zu steuerfreien Sachbezügen
Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich lediglich um allgemeine Informationen zur Erläuterung der von uns angebotenen Produkte. Diese Informationen sind auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen und aus steuer- und rechtlicher Sicht zu würdigen. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen, über die sich in Zusammenhang mit unseren Produkten ergebenden Themen, treffen. Es kann keine Haftung übernommen werden.