FAQs Sachbezüge

Wir beantworten Ihre Fragen zu steuerfreien Sachbezügen

  • Als Sachbezüge gelten Leistungen seitens des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die ihm einen geldwerten Vorteil bieten, jedoch nicht direkt als Lohn ausgezahlt werden. Ein solcher Vorteil liegt vor, wenn der Arbeitnehmer üblicherweise (mehr) Geld ausgeben müsste, um die gleiche Leistung zum regulären Preis zu erhalten. Zu den typischen Beispielen zählen Dienstwagen zur privaten Nutzung oder Gutscheine für Waren.
  • 2024 gibt es unter anderem die folgenden Sachbezüge:

    • Gewährung von Mitgliedschaften für Fitnessstudios
    • Betriebliches Gesundheitsbudget
    • Betriebliche Krankenversicherung
    • Jobtickets
    • Gutscheine
    • Geldkarten
    • Zuschüsse zu Mahlzeiten
    • Arbeitskleidung
    • Beteiligung des Arbeitgebers an Unterkunftskosten
    • Eintrittskarten
  • Einige können davon auch steuer- und sozialabgabefrei gewährt werden. Hierbei sind die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten.

  • Eine detaillierte Erklärung von steuerfreien Sachbezügen, die z.B. als Ausgleich zur Inflation genutzt werden können, finden Sie hier.

  • Welche Leistungen können steuer- und sozialabgabefrei gewährt werden?

    • Bestimmte Gesundheitsleistungen (§ 3 Nr. 34 EStG)
    • Private Internetnutzung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG)
    • Kinderbetreuungszuschüsse (§ 3 Nr. 33 und 34 EstG)
    • Private Telefonnutzung und Mobile Devices (§ 3 Nr. 45 EStG)
    • Rabattfreibetrag auf eigene Waren (R 8.2 Abs. 2 Satz 9 LStR)
    • Energiepauschale (§§ 112 ff. EStG)
    • Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG)
    • Vergünstigungen
    • Betriebsveranstaltungen
    • ... und weitere
    • Eine detaillierte Erklärung aller steuerfreien Leistungen, die z.B. als Ausgleich zur Inflation genutzt werden können, finden Sie hier.
  • Geldwerte Vorteile sind normalerweise steuer- und sozialversicherungspflichtig, doch Ausnahmen existieren. Sachbezüge bis 50 Euro sind steuer- und sozialversicherungsfrei, die Freigrenze ist gesetzlich vorgegeben.

  • Sachbezüge können dem Arbeitnehmer bis zu einer gesetzlich festgelegten Freigrenze anteilig zum Gehalt steuerfrei gewährt werden. Hierbei handelt es sich um unentgeltliche oder vergünstigte Sachgüter und Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Gehalt erhält. Übersteigen die Kosten des Sachbezugs die Freigrenze, werden sie als geldwerter Vorteil betrachtet und müssen versteuert werden.

  • Sachbezüge sind bis zu einer Freigrenze von 50 Euro monatlich steuerfrei und daher ein beliebter Mitarbeiter-Benefit. Diese Steuerfreiheit unterscheidet Sachbezüge von geldwerten Vorteilen, die generell versteuert werden müssen. In bestimmten Fällen kann eine Pauschalversteuerung von 30 % angewendet werden, wodurch Mitarbeiter den vollen Betrag ohne Abzüge erhalten.

  • Ein steuerfreier Sachbezug ist eine Leistung des Arbeitgebers in Form von Sachleistungen, wie z.B. Gutscheinen oder Naturalien, die bis zu einem bestimmten Betrag pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Details zur Definition und Vorteilen steuerfreier Sachbezüge können hier nachgelesen werden.

  • Sachbezüge (Einordnung siehe “Was fällt unter den 50 Euro Sachbezug?”) von einem derzeitigen Wert bis zu 50 Euro (§8 Absatz 2 Nummer 11 EStG) und Sachbezüge für persönliche Anlässe von einem derzeitigen Wert bis zu 60 Euro sind steuer- und sozialversicherungsfrei (§37b EStG). Hierbei handelt es sich um Freigrenzen. Hierzu zählen beispielsweise Gutscheine, die die ZAG Kriterien erfüllen (§2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG) und ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.

  • Die Freigrenze liegt 2024 bei 50 Euro monatlich bzw. bei 60€ pro persönlichem Anlass. Details zu beiden Arten steuerfreier Sachbezüge können hier nachgelesen werden.

  • Zum 01.01.2022 wurde der 44 Euro Sachbezug auf 50 Euro angehoben. Details zur Erhöhung können hier nachgelesen werden.

  • Steuerfreie Sachbezüge können jedem Mitarbeitenden gewährt werden, egal welches Vertragsverhältnis besteht. Somit kann der Sachbezug sowohl für Vollzeitbeschäftigte als auch für Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, Aushilfen, Werkstudenten oder Praktikanten genutzt werden. Die Sachbezüge bleiben steuerfrei, wenn die Freigrenzen eingehalten werden.

  • Es gibt keine Beschränkung bzgl. der Anzahl der Sachbezüge, dies liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Damit Sachbezüge steuerfrei bleiben, sind die jeweiligen Voraussetzungen (z.B. die Freigrenze von 50 Euro bei Gutscheinen).

  • Der 50 Euro Sachbezug (siehe Frage 14) kann jedem Arbeitnehmenden monatlich gewährt werden. Grundlegende Informationen über den 50 Euro Sachbezug erhältst du hier.

  • Der 50 Euro Sachbezug bezieht sich unter anderem auf die Gewährung von Mitgliedschaften für Fitnessstudios, Betriebliches Gesundheitsbudget, Jobtickets, die als Sachbezug betrachtet werden, sowie Gutscheinen oder Geldkarten, sofern sie nicht in bar ausgezahlt werden und für bestimmte Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden können.

  • Der 60 Euro Sachbezug (siehe Frage 16) kann jedem Mitarbeitenden steuer- und sozialbeitragsfrei bis zu dreimal im Jahr gewährt werden (R19.6 Absatz 1 LStÄR "Aufmerksamkeiten"). Grundlegende Informationen über den 60 Euro Sachbezug erhältst du hier.

  • Aufmerksamkeiten, die der Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses wie einer Hochzeit, der Geburt eines Kindes, Betriebsessen etc. erhält und deren Wert 60 Euro brutto pro Anlass nicht übersteigt, sind steuer- und sozialabgabenfrei. Dies gilt ausschließlich für Sachzuwendungen, nicht für Geldbeträge. Welche Sachleistungen zu den Aufmerksamkeiten zählen, ist nicht gesetzlich geregelt. Für die Einordnung sind die Bestimmungen von R19.6 LStR und H19.6 LStH maßgebend.

  • Häufige Aufmerksamkeiten sind z.B. Blumen, Genussmittel, Bücher, Tonträger oder Gutscheine

  • Achtung: Weihnachten gilt nicht als persönlicher Anlass

  • Beide Sachbezüge gelten als Freigrenzen. Beim Überschreiten der 50 Euro oder 60 Euro Grenze wird der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.

  • Ja, beide Sachbezüge können Mitarbeitenden, auch im selben Monat, gewährt werden.

  • Da nach dem geltenden Zuflussprinzip der Zeitpunkt des Zuflusses entscheidend für die Berechnung der 50 Euro Freigrenze ist, kann davon ausgegangen werden, dass ein Ansparen (z.B. von Gutscheinen) möglich ist. Eine detaillierte Erklärung des Zuflussprinzips kann hier nachgelesen werden.

  • Generell müssen alle Sachbezüge, auch Gutscheine unter 50 Euro, in der Lohnabrechnung dokumentiert werden.

  • Die korrekte Ausweisung des Sachbezugs in der Lohnabrechnung erfordert die Konfiguration der Lohnart. Der Sachbezug ist üblicherweise als "FFJ" (steuer- und sozialversicherungsfrei mit Nettoabzug) zu kennzeichnen, um das unveränderte Netto-Gehalt sicherzustellen.

  • Es kann eine Aufzeichnungserleichterung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, sodass eine Dokumentation mithilfe einer PDF-Datei ausreicht.

  • Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für die Berechnung der 50 Euro Freigrenze der Zeitpunkt des Zuflusses, also wann dem Mitarbeitenden ein Sachbezug gewährt wird, entscheidend (= steuerrechtliches Zuflussprinzip). Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass ein Ansparen möglich ist.

  • Für die korrekte Umsetzung benötigt die Steuerkanzlei oder Lohnabteilung bis zum 20.-25. des Monats alle relevanten Daten (Zuflussdatum, Mitarbeitername, Betrag, Art).

  • Regelungen über steuerfreie Sachbezüge sind unter anderem hier zu finden: ZAG, EStG, SvEV, LStÄR.

  • Für die korrekte Umsetzung benötigt die Steuerkanzlei oder Lohnabteilung bis zum 20.-25. des Monats alle relevanten Daten (Zuflussdatum, Mitarbeitername, Betrag, Art).

  • Die Höhe und Bedingungen steuerfreier Sachbezüge sind in Deutschland durch das Einkommensteuergesetz (§8 Absatz 2 Nummer 11 EStG) geregelt.

  • Ja! Das BMF-Schreiben vom 15.03.2022 enthält die aktuellsten Regelungen zu steuerfreien Sachbezügen. Darüber hinaus ist die aktuelle Rechtsprechung zu beachten.

  • Das BMF-Schreiben vom 15.03.2022 beinhaltet die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug, sowie detaillierte Informationen zu den Anforderungen an Gutscheine und Geldkarten in Bezug auf die Kriterien des §2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG. Darüber hinaus enthält es die Änderung, welche zum bereits zum 01.01.2022 in Kraft getreten ist.

  • Sachbezüge (z.B. Tankgutscheine) bis 50 Euro monatlich sind unter gewissen Voraussetzungen (siehe Frage 12) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Erfolgt die Einhaltung der Freigrenze, wird die Buchung auf dem Sachkonto 4140 "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei" (SKR 03) bzw. 6130 „Freiwillige soziale Aufwendungen lohnsteuerfrei“ (SKR 04) vorgenommen.

  • Sachbezüge (z. B. Tankgutscheine) bis 50 Euro monatlich oder bis 60 Euro für einen persönlichen Anlass sind unter gewissen Voraussetzungen (siehe Frage 12) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Erfolgt die Einhaltung der Freigrenze, wird die Buchung auf dem Sachkonto 4140 "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei" (SKR 03) bzw. 6130 „Freiwillige soziale Aufwendungen lohnsteuerfrei“ (SKR 04) vorgenommen. Wird die Freigrenze nicht eingehalten, erfolgt die Buchung auf das Sachkonto 4145 "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig" (SKR 03) bzw. 6060 „Freiwillige soziale Aufwendungen lohnsteuerpflichtig“ (SKR 04).

  • Gutscheine, wie z.B. von Aral oder Douglas, können als steuerfreier Sachbezug gelten, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.

  • Vorsicht bei Gutscheinen für Online-Plattformen! Der Amazon Gutschein erfüllt nicht die Bedingungen eines Sachbezugs.

  • Gutscheine eines Online-Händlers werden nicht als Sachbezug angesehen, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (bspw. über einen Marketplace) einlösbar sind. Da Amazon Produkte von Fremdanbietern über den Amazon Marketplace anbietet und Amazon-Gutscheine zur Bezahlung solcher Produkte genutzt werden können, sind – unserer Meinung nach - die Anforderungen an Sachbezüge nicht erfüllt. Weitere Details zu diesem Thema können hier nachgelesen werden.

  • Nein! Ebenso wie bei Amazon Gutscheinen sind auch bei Wunschgutscheinen die Bedingungen für die Steuer- und Sozialabgabefreiheit nicht gegeben. Auch hier gilt: Gutscheine eines Online-Händlers werden nicht als Sachbezug angesehen, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (bspw. über einen Marketplace) einlösbar sind.

  • Supermarktgutscheine, wie die von REWE oder Lidl, können als steuerfreier Sachbezug gelten, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.

  • Tankgutscheine/-karten, wie die von Aral, Esso oder JET, können als steuerfreier Sachbezug gelten, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Mehr über den Einsatz des steuerfreien Tankgutscheins kann hier nachgelesen werden.

  • Damit Tankgutscheine als Sachbezug gelten können, müssen diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 10 (ZAG) erfüllen. Unter anderem müssen diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, es muss gewährleistet sein, dass ein Gutschein nicht in bar ausgezahlt werden kann und dass die Einlösung eines Gutscheins nur im Inland möglich ist. Es ist zu empfehlen, einen Tankgutschein einer bestimmten Tankstellenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo) auszugeben.

  • Um steuer- und sozialversicherungsfrei zu bleiben, dürfen die Gutscheine jedoch die monatliche Freigrenze von 50 Euro nicht übersteigen.

  • Mehr über den Einsatz des steuerfreien Tankgutscheins im Unternehmen kann hier nachgelesen werden.

  • Die Nutzung steuerfreier Sachbezüge wird Unternehmen sowohl über Kreditkarten (oftmals auch als Geldkarten bezeichnet) als auch über Apps von unterschiedlichen Anbietern vereinfacht. Mehr Details über den Unterschied können hier nachgelesen werden.

  • Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Geschenken an Dritte (z. B. Geschäftspartner, Geschäftsfreunde) und Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer. Solche Aufmerksamkeiten zählen im steuerrechtlichen Sinne nicht zu den Geschenken, sondern zu den Sachbezügen.

  • Bei den Geschenken an Dritte ist die 35 Euro Freigrenze (siehe Frage 36) (bzw. ggf. 50 Euro ab 2024) zu beachten, bei den Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer für einen persönlichen Anlass (siehe Frage 29) gilt die 60 Euro Freigrenze.

  • Mehr Details über die 2024 vorgenommene steuerrechtliche Änderung der Freigrenze für Geschenke an Dritte von 35 Euro auf 50 Euro kann hier nachgelesen werden.

  • Im Allgemeinen gibt es keine Obergrenze, aber es müssen bestimmte Rahmenbedingungen beachtet werden, damit z. B. eine Steuerfreiheit oder zumindest ein Betriebsausgabenabzug möglich bleibt.

  • Pro Arbeitnehmer können für eine Betriebsveranstaltung, z. B. einer Weihnachtsfeier, 110 Euro (Freibetrag) sowie für ein Geschenk 35 Euro (bzw. 50 Euro ab 2024; Freigrenze) steuerfrei gewährt werden. Geschenke über 35 Euro müssen betrieblich nutzbar sein, damit ein Betriebsausgabenabzug möglich ist. Hierbei sind auch die Nachweispflichten zu beachten.

  • Mehr Details über die 2024 vorgenommene steuerrechtliche Änderung der Freigrenze für Geschenke an Dritte von 35 Euro auf 50 Euro kann hier nachgelesen werden.

  • Geschenke an Mitarbeiter (siehe Frage 35), die oberhalb der Freigrenze liegen, sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zur Buchung kann das Sachkonto 4145 "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig" (SKR 03) bzw. 6060 „Freiwillige soziale Aufwendungen lohnsteuerpflichtig“ (SKR 04).

  • Weihnachten wird nicht als persönlicher Anlass eingestuft, da es sich, wie bei Ostern oder anderen Feiertagen, um gesellschaftliche bzw. kulturelle Ereignisse handelt. Dementsprechend darf die Regelung für Aufmerksamkeiten für Mitarbeiter nicht auf Weihnachtsgeschenke angewendet werden. Bei einer Weihnachtsfeier handelt sich jedoch um eine Betriebsveranstaltung, bei der auch im Jahr 2024 der Freibetrag bei 110 Euro pro Mitarbeiter liegt.

  • Der Gesetzgeber definiert Betriebsveranstaltungen als „Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, die den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima fördern (sollen)“. Wenn weniger als 50 % der Teilnehmer tatsächlich Betriebsangehörige sind, erkennt das Finanzamt die Veranstaltung nicht mehr als Betriebsveranstaltung an.

  • Die Betriebsveranstaltung selbst stellt die Grundlage für die Kostenübernahme dar. Der Freibetrag liegt hier bei 110 Euro pro Mitarbeiter pro Veranstaltung und es werden bis zu zwei Veranstaltungen als üblich angesehen.

  • Unter den Freibetrag fallen die Gesamtkosten der Feier (einschließlich Umsatzsteuer), umgelegt auf die Anzahl der tatsächlich anwesenden Gäste. Es werden sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers, die direkt für die Betriebsveranstaltung gemacht werden, in den Freibetrag eingerechnet, z. B. Speisen und Getränke, Raummiete, Unterhaltungsprogramm (Musik, Künstler).

  • Nicht als Betriebsveranstaltung gelten Arbeitsessen, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern und Verabschiedungen ausscheidender Mitarbeiter. Kann jedoch das überwiegend betriebliche Interesse geltend gemacht werden, gilt auch bei diesen Veranstaltungen eine Lohnsteuerfreigrenze von 110 Euro.

  • Ja! Essensgutscheine bieten eine einfache Möglichkeit den steuerfreien Sachbezug der Verpflegung zu nutzen. Mitarbeiter profitieren von einem Arbeitgeber finanzierten Mittagsessen, selbst ohne hauseigene Kantine. Details über Essensgutscheine finden sich im BMF-Schreiben vom 15.03.2022 unter Rn 14-16 und in diesem Artikel.

  • Infolge der Inflationsausgleichsprämie, seit 26. Oktober 2022 bis 31.12.2024, dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei bis zu 3.000 Euro gewähren (Gesetz der Bundesregierung, § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz)

  • Die einfachste und häufig bevorzugte Methode zur Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie ist die Geldzahlung, entweder über die Gehaltsabrechnung oder als direkte Überweisung an die Mitarbeiter. Es besteht keine Verpflichtung, die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie über die Gehaltsabrechnung abzuwickeln. Daher kann die Inflationsprämie auch in Form von Sachbezügen wie Tankgutscheinen, Warengutscheinen oder Kantinengutscheinen gewährt werden. Wichtig ist dabei, dass solche Sachleistungen nicht bereits vorher zur Verfügung gestellt wurden.

  • Bisher lag die Freigrenze für steuer- und sozialversicherungsfreie Sachleistungen bei 50 Euro pro Monat. Diese Regelung wird vorübergehend geändert: Bis zum 31. Dezember 2024 können zusätzliche Gutscheine im Gesamtwert von bis zu 3.000 Euro gewährt werden.

  • Steuerfreie Bezüge nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz (IAP) werden bei der Prüfung der Freigrenze gemäß § 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (SB) nicht berücksichtigt.

  • Weitere Informationen über den Einsatz steuerfreier Sachbezüge als Inflationsausgleich finden sich hier.

  • Alle Arbeitnehmer, ob Vollzeit oder Teilzeit, einschließlich Minijobber, Auszubildende und arbeitende Rentner, etc., können die Inflationsausgleichsprämie erhalten. Die Prämie bleibt unversteuert – Voraussetzung ist aber, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden (vgl. dazu auch § 8 Abs. 4 EStG).

  • Generell stellt der Wert des Sachbezugs (z.B. der Gutscheinwert) einen Kostenpunkt dar. Wenn die Voraussetzungen für Steuerfreiheit eingehalten werden, fallen keine Lohnsteuer und Sozialversicherung an. Ist die Steuerfreiheit nicht gegeben, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 30% für Sachbezüge bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr möglich oder eine volle Besteuerung des Sachbezugs. Sachbezüge unterliegen dann der Sozialversicherungspflicht. Die finanzielle Ersparnis beim Einsatz steuerfreier Sachbezüge können mit diesen Sachbezugsrechnern (Sachbezüge vs. Einmalige Jahresprämie), (Sachbezüge vs. Bruttolohnerhöhung) individuell für das eigene Unternehmen berechnet werden.

  • Ja! Sachbezüge können als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

  • Wird die Freigrenze aber überschritten, sind die Sachbezüge wie Bruttolohn zu behandeln – sie werden steuer- und sozialversicherungspflichtig. Als Arbeitgeber können Sachbezüge einschließlich der damit verbundenen Abgaben immer als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden.

  • Zuschüsse für Fort- und Weiterbildungen

  • Zuschüsse für die Kinderbetreuung

  • Personalrabatt § 8 des Einkommensteuergesetzes

  • Zuschüsse bei einem Umzug: Bundesumzugskostengesetz (BUKG)

  • Zuschüsse zur Gesundheitsförderung § 3 Nr. 34 EStG

  • Zuschüsse in Form von Tankgutscheinen und Sachzuwendungen

  • Zuschüsse für den Nahverkehr und das E-Bike

  • Arbeitgeberdarlehen

  • Inflationsausgleich

  • steuerfreier Ersatz von Reisekosten

  • steuerfreie Bezuschussung von Mahlzeiten

  • steuerfreie anlassbezogene Aufmerksamkeiten

  • steuerfreie Betriebsveranstaltungen bzw. Betriebsausflüge

  • steuerfreie vergünstigte Mitarbeiterwohnung

  • Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse bei gesetzlicher Krankenversicherung

  • Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse bei privater Krankenversicherung

  • Es ist häufig nicht direkt möglich, Sachleistungen zu pfänden. Dennoch unterliegen Sachleistungen nicht dem Pfändungsschutz gemäß den §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Sie müssen bei der Ermittlung des pfändbaren Anteils des Geldlohns berücksichtigt und auf den pfändungsfreien Betrag angerechnet werden.

  • Im Vergleich zur Auszahlung einer einmaligen Jahresprämie führt die Nutzung steuerfreier Sachbezüge häufig zu finanziellen Einsparungen für den Arbeitgeber und höherem Nettoeinkommen für den Arbeitnehmer. Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise monatlich 50 Euro als Sachbezug anstatt einer Jahresprämie über 1.000 Euro, so spart der Arbeitgeber pro Mitarbeitenden 590 Euro und das Nettoeinkommen jedes Arbeitnehmers steigt um 190 Euro. Hier wird das Beispiel im Detail erklärt und Sie haben die Möglichkeit die Vorteile individuell für Ihr Unternehmen zu berechnen.

Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich lediglich um allgemeine Informationen zur Erläuterung der von uns angebotenen Produkte. Diese Informationen sind auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen und aus steuer- und rechtlicher Sicht zu würdigen. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen, über die sich in Zusammenhang mit unseren Produkten ergebenden Themen, treffen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

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