Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde die Behandlung von Gutscheinen, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen neu geregelt. Diese Änderungen führten jedoch zu zahlreichen Auslegungs- und Anwendungsfragen und sind seitdem heftig umstritten. Mit dem BMF-Schreiben vom 13.04.2021 hat das Bundesministerium für Finanzen klare Voraussetzungen für die Sachbezugseigenschaft von Gutscheinen und Geldkarten geschaffen, die seit 2022 und bis heute gelten. Im Folgenden gehen wir auf die Änderungen durch diesen Anwendungserlass im Detail ein.
Der wichtigste Aspekt ist, dass nur Gutscheine und Geldkarten begünstigt sind, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Des Weiteren gilt, dass Gutscheine und Geldkarten nur dann als Sachbezug gelten, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 S. 11 zweiter Halbsatz i. V. m. § 8 Abs. 4 EStG). Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass ein Gutschein nicht in bar ausgezahlt werden kann und dass die Einlösung eines Gutscheins nur im Inland möglich ist. Gebühren für die Bereitstellung oder Aufladung von Gutscheinen werden als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers angesehen und deshalb nicht dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers zugerechnet.
Die Sachbezugsfreigrenze wird von 44 auf 50 Euro angehoben.
Gutscheine und Geldkarten müssen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.
Gutscheine gelten als Sachbezug, wenn ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette bezogen werden können (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018, a.a.O., Rz. 30). Der Sitz des Ausstellers und dessen Produktpalette sind hierbei nicht auf das Inland beschränkt.
Des Weiteren werden Gutscheine als Sachbezug angesehen, wenn ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland bezogen werden können. Als begrenzter Kreis gelten hierbei städtische oder auf eine bestimmte Region beschränkte Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde sowie von einer bestimmten Ladenkette mit einem einheitlichen Marktauftritt ausgegebene Kundenkarten.
Beispiele hierfür sind u.a.:
Gutscheine gelten als Sachbezug, wenn ausschließlich Waren oder Dientleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette bezogen werden können. Hierbei kommt es nicht auf die Anzahl der Akzeptanzstellen oder den Bezug im Inland an.
Beispiele hierfür sind u.a.:
Gutscheine gelten als Sachbezug, wenn ausschließlich Waren oder Dienstleistungen für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen bezogen werden können.
Beispiele hierfür sind u.a.:
Nicht als Sachbezug, sondern als Geldleistung werden u.a. die folgenden Aspekte angesehen:
Darüber hinaus erfüllen Geldsurrogate nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des ZAG und gelten somit als Geldleistung. Hierbei zielt der Verwaltungserlass insbesondere auf die Gewährung von Geldkarten oder Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktpalette, die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018, a.a.O., Rz. 31). Auch Gutscheine und Geldkarten, die
sind stets als Geldleistung zu behandeln.
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