Nachdem das Jahressteuergesetz 2019 die Behandlung von Gutscheinen, Geldkarten und zweckgebundenen Geldleistungen neu regeln sollte, wurden erst mit dem BMF-Schreiben vom 13.04.2021 klare Voraussetzungen für die Sachbezugseigenschaft von Gutscheinen und Geldkarten geschaffen. In diesem Beitrag gehen wir auf die Gesetzesänderungen zu steuerfreien Sachzuwendungen im Detail ein, die zum 01.01.2022 in Kraft treten.
Ende 2021 läuft die Nichtbeanstandungsregelung aus, durch die unbegrenzt einlösbare Gutscheine und sogenannte Open-Loop-Karten als Sachbezüge akzeptiert werden. Demnach gelten ab 01.01.2022 alle Regelungen, die das Bundesministerium für Finanzen im BMF-Schreiben vom 13.04.2021 zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen definiert hat.
Weitere generelle Informationen zu steuerfreien Sachbezügen erhalten Sie hier.
Die Sachbezugsfreigrenze steigt von 44 Euro auf 50 Euro pro Monat. Die Gesetzesänderung für steuerfreie Sachzuwendungen bedeutet für Unternehmen, dass sie ab 2022 ihren Mitarbeitenden monatlich einen Sachbezug von bis zu 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren können. Somit können Mitarbeitende pro Jahr insgesamt 600 Euro als steuerfreie Sachbezüge erhalten.
Ab 01.01.2022 müssen Gutscheine und Geldkarten die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, um als Sachbezug gelten zu können.
Weitere Informationen und konkrete Beispiele zu den oben genannten Kriterien haben wir in unserem letzten Blog-Beitrag zusammengefasst.
Abschließend soll erwähnt sein, dass ab 2022 die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten kein Sachbezug, sondern eine Geldleistung darstellt, wenn diese die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung nicht erfüllen. Somit werden Geldkarten oder Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz, die keine Einschränkungen in Bezug auf die Produktpalette aufweisen und die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können, nicht mehr als Sachbezug akzeptiert (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018, a.a.O., Rz. 31).
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