
Alexander Hubov
Juni 2024
4 Min. Lesezeit
Nachdem das Jahressteuergesetz 2019 die Behandlung von Gutscheinen, Geldkarten und zweckgebundenen Geldleistungen neu regeln sollte, wurden erst mit dem BMF-Schreiben vom 13.04.2021 klare Voraussetzungen für die Sachbezugseigenschaft von Gutscheinen und Geldkarten geschaffen. In diesem Beitrag gehen wir auf die Gesetzesänderungen zu steuerfreien Sachzuwendungen ein, die zum 01.01.2022 in Kraft getreten sind und auch 2024 noch aktuell sind.
Ende 2021 lief die Nichtbeanstandungsregelung aus, durch die unbegrenzt einlösbare Gutscheine und sogenannte Open-Loop-Karten als Sachbezüge akzeptiert werden. Demnach gelten seit 01.01.2022 alle Regelungen, die das Bundesministerium für Finanzen im BMF-Schreiben vom 13.04.2021 zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen definiert hat.
Gutscheine und Geldkarten sind nur begünstigt, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.
Gutscheine und Geldkarten gelten nur dann als Sachbezug, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Es muss sichergestellt sein, dass Gutscheine nicht in bar ausgezahlt werden können und dass die Einlösung eines Gutscheins nur im Inland möglich ist.
Weitere generelle Informationen zu steuerfreien Sachbezügen erhalten Sie hier.
Sachbezug 2024: Die aktuellsten Regelungen für 2024 auf einen Blick
Die Sachbezugsfreigrenze wird von 44 auf 50 Euro angehoben.
Gutscheine und Geldkarten müssen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen:
Limitierte Netze
Limitierte Produktpalette
Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken
Geldkarten oder Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktpalette, die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können, gelten als Geldleistung.
Im Jahr 2024 müssen Gutscheine und Grußkarten folgende Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, um als Sachbezug gelten zu können.
Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG): Gutscheine gelten als Sachbezug, wenn ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette bezogen werden können.
Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG): Gutscheine gelten als Sachbezug, wenn ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette bezogen werden können.
Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG): Gutscheine gelten als Sachbezug, wenn ausschließlich Waren oder Dienstleistungen für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen bezogen werden können.
Weitere Informationen und konkrete Beispiele zu den oben genannten Kriterien haben wir in unserem letzten Blog-Beitrag zusammengefasst.
Wichtiger Hinweis: Liotec erbringt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Fragen zu dem Einsatz steuerfreier Sachzuwendungen konsultieren Sie Ihre Rechts- und Steuerberatung.