Sachbezug-Änderung 2022: Der 50-Euro-Sachbezug

Gute Nachrichten: 50 Euro Sachbezug statt 44 Euro Sachbezug gilt auch für das Jahr 2024

50€ Sachbezug

Nachdem das Jahressteuergesetz 2019 die Behandlung von Gutscheinen, Geldkarten und zweckgebundenen Geldleistungen neu regeln sollte, wurden erst mit dem BMF-Schreiben vom 13.04.2021 klare Voraussetzungen für die Sachbezugseigenschaft von Gutscheinen und Geldkarten geschaffen. In diesem Beitrag gehen wir auf die Gesetzesänderungen zu steuerfreien Sachzuwendungen im Detail ein, die zum 01.01.2022 in Kraft treten.

Ende 2021 läuft die Nichtbeanstandungsregelung aus, durch die unbegrenzt einlösbare Gutscheine und sogenannte Open-Loop-Karten als Sachbezüge akzeptiert werden. Demnach gelten ab 01.01.2022 alle Regelungen, die das Bundesministerium für Finanzen im BMF-Schreiben vom 13.04.2021 zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen definiert hat.

Was bleibt gleich?

  • Gutscheine und Geldkarten sind nur begünstigt, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.
  • Gutscheine und Geldkarten gelten nur dann als Sachbezug, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Es muss sichergestellt sein, dass Gutscheine nicht in bar ausgezahlt werden können und dass die Einlösung eines Gutscheins nur im Inland möglich ist.

Weitere generelle Informationen zu steuerfreien Sachbezügen erhalten Sie hier.

Sachbezug 2022: Die wichtigsten Neuerungen für 2022 auf einen Blick

  • Die Sachbezugsfreigrenze wird von 44 auf 50 Euro angehoben.
  • Gutscheine und Geldkarten müssen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen:
    • Limitierte Netze
    • Limitierte Produktpalette
    • Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken
  • Geldkarten oder Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktpalette, die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können, gelten als Geldleistung.

Erhöhung von 44 Euro auf 50 Euro der steuerfreien Sachzuwendungen

Die Sachbezugsfreigrenze steigt von 44 Euro auf 50 Euro pro Monat. Die Gesetzesänderung für steuerfreie Sachzuwendungen bedeutet für Unternehmen, dass sie ab 2022 ihren Mitarbeitenden monatlich einen Sachbezug von bis zu 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren können. Somit können Mitarbeitende pro Jahr insgesamt 600 Euro als steuerfreie Sachbezüge erhalten.

Gutscheine müssen Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen

Ab 01.01.2022 müssen Gutscheine und Geldkarten die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, um als Sachbezug gelten zu können.

  • Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG): Gutscheine gelten als Sachbezug, wenn ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette bezogen werden können.
  • Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG): Gutscheine gelten als Sachbezug, wenn ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette bezogen werden können.
  • Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG): Gutscheine gelten als Sachbezug, wenn ausschließlich Waren oder Dienstleistungen für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen bezogen werden können.

Weitere Informationen und konkrete Beispiele zu den oben genannten Kriterien haben wir in unserem letzten Blog-Beitrag zusammengefasst.

Geldkarten gelten nur noch mit Einschränkung zu Regionalität oder Produktpalette als Sachbezug

Abschließend soll erwähnt sein, dass ab 2022 die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten kein Sachbezug, sondern eine Geldleistung darstellt, wenn diese die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung nicht erfüllen. Somit werden Geldkarten oder Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz, die keine Einschränkungen in Bezug auf die Produktpalette aufweisen und die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können, nicht mehr als Sachbezug akzeptiert (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018, a.a.O., Rz. 31).

Wichtiger Hinweis: Liotec erbringt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Fragen zu dem Einsatz steuerfreier Sachzuwendungen konsultieren Sie Ihre Rechts- und Steuerberatung.

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