Mehr Klarheit beim 50-Euro-Sachbezug

Steuerfreie Sachbezüge mit Amazon Gutscheinen. Neuerung 2024!

Amazon Gutschein Checklist

Wir werden oft von Kunden und Interessenten gefragt, ob wir auch Amazon in der ValueApp als Gutschein anbieten können. Bisher war der Amazon Gutschein aus unserer Sicht keine rechtskonforme Sachzuwendung. Ab 2024 gibt es jedoch einen neuen Amazon Gutschein "Sortimentgutschein Mitarbeiterprämie". Es werden nun also zwei Amazon Gutscheine unterschieden: Der neue Amazon.de Sortimentgutschein Mitarbeiterprämie und die bereits bestehende Amazon.de Geschenkkarte. Die Einsatzmöglichkeiten und Unterschiede werden in folgendem Blog-Beitrag genauer aufgezeigt.

In unserem Blog-Beitrag zu den Auswirkungen des BMF-Schreibens wurde neben den Änderungen der Sachbezugseigenschaft die grundlegenden Regelungen für Sachbezüge aufgezeigt, die auch 2024 noch gelten. Amazon berechtigt mit seinem Gutschein ausschließlich den Bezug von Waren oder Dienstleistungen, was erst einmal in Ordnung scheint. Seit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2019 wird bereits argumentiert, dass Gutscheine nur noch im Inland verwendet werden dürfen, um als Sachbezug gelten zu können. Dies kann bei der Amazon.de Geschenkkarte nicht gewährleistet werden, da auch Waren aus dem Ausland bezogen werden können. Der neue Amazon.de Sortimentgutschein Mitarbeiterprämie schließt Verkäufe über den Marktplatz (Amazon Marketplace) aus, sodass damit die Nutzung auf das Inland (Amazon.de) beschränkt werden soll.

Hinzu kommen nun die Neuregelungen des Bundesfinanzministeriums mit dem BMF-Schreiben vom 13.04.2021, die einige Änderungen des Jahressteuergesetz 2019 klarstellen und konkretisieren. Ab dem 01.01.2022 müssen Gutscheine und Geldkarten unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen, wodurch die folgenden drei verschiedenen Kategorien erlaubt sind:

  1. Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG)

  2. Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG)

  3. Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG)

Im Bezug auf limitierte Netze besagt das BMF Schreiben vom 15.03.2022, dass Gutscheine eines Online-Händlers, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen, zwar als Sachbezug angesehen werden, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (bspw. über einen Marketplace) einlösbar sind. Mit dem Amazon.de Sortimentgutschein Mitarbeiterprämie können ausschließlich Artikel erworben werden, die von Amazon.de selbst verkauft und versendet werden. Deshalb sind wir der Meinung, dass hier die Anforderungen an Sachbezüge erfüllt werden. Da die Amazon.de Geschenkkarte hingegen zur Bezahlung von Produkten aus dem Amazon Marketplace genutzt werden kann, halten wir die Anforderungen an Sachbezüge für nicht erfüllt.

Das Schaubild fasst die Punkte zusammen, die für die Kategorisierung von beiden Amazon-Gutscheinen als Sachbezüge entscheidend sind und veranschaulicht, welche Punkte dafür und dagegen sprechen:

Letztendlich ist es abhängig vom verwendeten Amazon Gutschein, ob dieser als rechtskonformer Sachbezug eingestuft werden kann. Aus unserer Sicht spricht vieles dagegen, dass die Amazon.de Geschenkkarte als rechtskonforme Sachbezüge eingestuft werden können. Der 2024 neu eingeführte Amazon.de Sortimentgutschein Mitarbeiterprämie ermöglicht aus unserer Sicht jedoch einen rechtskonformen Einsatz als Sachbezug. Ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater sollte dazu Klarheit bringen.

Sie möchten mithilfe von Value den neuen Amazon.de Sortimentgutschein Mitarbeiterprämie in Ihrem Unternehmen als Sachbezug einsetzen? Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer Value-Ansprechpartnerin.

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